GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DEN VORSTAND
§ 1 Allgemeines
(1) Der Vorstand führt Geschäfte des Vereins in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und dieser Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Vorstands arbeiten zum Wohle des Vereins und zur Erreichung des Vereinszwecks vertrauensvoll zusammen.
(2) Der Vorstand wählt aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder einen Kassenwart und einen Schriftführer.
§ 2 Gesamtgeschäftsführung und Einzelgeschäftsführung
(1) Die Mitglieder des Vorstandes tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Sie arbeiten kollegial zusammen und unterrichten sich gegenseitig über wichtige Vereinsangelegenheiten. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei schwerwiegenden Bedenken bezüglich einzelner Vereinsangelegenheiten eine Beschlussfassung des Vorstands darüber herbeizuführen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenen Vorsitzenden im Weg der Einzelvertretung vertreten. Die Einzelvertretung ist bei Zahlungen beschränkt auf den Betrag von 2.500,-- Euro. Über diesen Betrag hinaus erfolgt eine Vertretung durch ein einzelvertretungsberechtigtes sowie ein weiteres Vorstandsmitglied.
(3) Mitgliederversammlungen des Vereins werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet.
(4) Der Vorstand entscheidet gemeinsam in allen Angelegenheiten, in denen nach Gesetz, Satzung oder dieser Geschäftsordnung eine Beschlussfassung durch den Vorstand vorgeschrieben ist, insbesondere über
a) Grundsätzliche Fragen der Vereinspolitik
b) Sämtliche Angelegenheiten, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfen
c) Die Festlegung der Förderungsprojekte und Verwendung der Vereinsmittel
d) Sammeln von Spenden
e) Werben von Mitgliedern
f) Aufnahme von Mitgliedern
g) Ausschluss von Mitgliedern
h) Festlegung von Terminen und Einberufungen der Mitgliederversammlung
i) Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes während der regulären Amtsdauer
(5) Darüber hinaus kann der Vorstand bei Förderungsprojekten Dritte als „Projektmanager" mit der Betreuung des jeweiligen Projektes beauftragen. Die Projektmanager können als Gast zur Vorstandssitzung eingeladen werden.
(6) Der Vorsitzende des Vorstandes kann in Einzelfällen in Abstimmung mit seinem Stellvertreter über Förderungsprojekte, die im Rahmen der vom Vorstand festgelegten Leitplanung liegen und die im Umfang einem Wert von 500,-- Euro nicht übersteigen, entscheiden.
§ 3 Sitzungen und Beschlüsse
(1) Der Vorstand beschließt in mindestens vier Sitzungen im Jahr, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden in Abstimmung mit seinem Stellvertreter festgelegt und soll den Vorstandsmitgliedern angekündigt werden. Eine Einladungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Vollmacht durch ein anwesendes Vorstandsmitglied vertreten werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Sitzung gesondert zu erteilen. Mehrfachvertretungen durch ein anderes Mitglied sind unzulässig.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
Die Mitgliederversammlung
20. November 2014






